Für die Aufgaben des Notars ist
§ 1 Bundesnotarordnung die zentrale Vorschrift. Danach ist der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes zuständig für
die
Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege.

Die vorsorgende Rechtspflege ist das Gegenstück zur streitigen Rechtspflege. Sie soll für Rechtssicherheit sorgen und Rechtsverhältnisse so ordnen, dass eine Streitentscheidung nicht erforderlich wird. Zur vorsorgenden Rechtspflege gehören diejenigen Tätigkeiten, die der
Sicherung und Erleichterung des Rechtsverkehrs dienen. Dies erfolgt im Wesentlichen durch Beurkundung und Registerführung im Immobilien- und Gesellschaftsrecht.

Die Tätigkeiten der vorsorgenden Rechtspflege sind allesamt weder auf die hoheitliche Entscheidung eines Streits noch auf die Unterstützung einer Partei bei der Erlangung einer hoheitlichen Streitentscheidung gerichtet.

Hierdurch unterscheidet sich der Notar sowohl vom Richter als auch vom Rechtsanwalt. Im Wesentlichen ist die Tätigkeit des Notars in die Zukunft gerichtet. Er beurteilt regelmäßig nicht ein in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt, sondern berät und unterstützt die Beteiligten bei der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen. Eine wichtige Aufgabe in diesem Zusammenhang besteht in dem
Entwurf und der Beurkundung von Verträgen oder einseitigen Erklärungen, der Beglaubigung von Unterschriften sowie dem Vollzug von Geschäften.

Insbesondere bei der Beurkundung von Verträgen treffen den Notar zahlreiche Belehrungspflichten. Sie sollen sicherstellen, dass die Beteiligten die Tragweite der von ihnen abgegebenen Erklärungen erkennen. Der Notar soll ihren Willen erforschen und durch geeignete Formulierungen in der Urkunde rechtlich umsetzen. Auf diese Weise zeichnen sich notariell beurkundete Verträge durch eine höhere Vertragsgerechtigkeit und Richtigkeit aus.

Wegen der Vielzahl der umfangreichen Tätigkeitsfelder des Notars werden unter
Betätigungsfelder des Notars diejenigen aufgeführt, die für die rechtsuchende Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind und bei denen zum Teil sogar zwingend eine Beurkundung nach dem Gesetz erforderlich ist.